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   BSG, 24.11.1960 - 6 RKa 3/59   

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https://dejure.org/1960,4723
BSG, 24.11.1960 - 6 RKa 3/59 (https://dejure.org/1960,4723)
BSG, Entscheidung vom 24.11.1960 - 6 RKa 3/59 (https://dejure.org/1960,4723)
BSG, Entscheidung vom 24. November 1960 - 6 RKa 3/59 (https://dejure.org/1960,4723)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 990
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/65

    Leistungen der Krankenkasse - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfungsausschüsse -

    deshalb für das Revisionsgerieht bindend (@ 562 ZPO iVm @ 162 Abso 2 SGG9 @ 202 SGG; vglo auch Urteil des Senats vom 24° November 1960, 6 RKa 3/59" S0 129 insoweit in SozR SGG @ 96 Nr° 14 nicht mitabgedruckt)" Mit der Feststellung des L"G wird auch nicht Bundesrecht durch Nichtanwcndung verletzto Dieses enthält keine Norm9 die den Vorstand der KÄV zur selbständigen Regelung der Honorarvcrteilung crmiichtigt9 oder die der KÄV die Befugnis gibt, Bestimmungen über die Honorerverteilung auf dem (hier von der Beklegten gewählten) Wege über Rundschreiben wirksam zu veröffent- lichen° 'V.

    Ist dagegen die Gleichwertigkeit von Leistungen? für die das Gebührenverzeichnis keine Ansätze enthält" normativ nicht näher geregelt oder ist eine solche Regelung nicht wirksam? so bleibt im Streitfall nichts anderes übrig? als den Gerichten die Feststellung der gleichwertigen Leistung zu überlassen° Diese sind dabei weder an allgemeine Äußerungen der Verwaltung in Gestalt von Richtlinien oder Verwaltungsanweisungen gebunden noch in der Nachprüfung von Einzelentscheidungen der Verwaltung beschränkt° Zwar ist der Begriff der "gleichwertigen Leistung" ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffo Seine Merkmale können jedoch im Wege der Rechtsauslegung und unter Anwendung der im Gerichtsverfahren vorgesehenen Beweismittely insbesondere mit Hilfe von Sachverständigen9 so weit objeküviert werden? daß sich die Frage? welche Leistungen jeweils als gleichwertig anzusehen sind, mit hinreichender Sicherheit beantworten läßto Dabei ist zu bedenken? daß als Vergleichsleistungen in der Regel nur wenige Leistungen für die engere Wahl in Betracht kommen? unter denen dann diejenige die gesuchte gleichwertige Leistung ist9 deren Merkmale der neu zu bewertenden Leistung am nächsten kommeno Daß auch die Gerichte in der Lage sein müssen, solche "Auswahlentscheidungen" zu treffenf wird besonders deutlich in den Fällen? in denen der Arzt nicht mit einem Verwaltungsorgan, sondern etwa einem Privatpatienten über die Vergütung einer nicht in der Gebührenordnung verzeichneten Leistung streitet, also für eine Vorentscheidung der Verwaltung9 die in irgendeiner Weise das Gericht präjudizieren könnte7 kein Raum ist" Im übrigen hat auch der erkennende Senat schon die Frage nach der gleichwertigen Leistung im Sinne von 5 10 Preugo in dem bereits erwähnten Urteil vom 240 November 1960 (6 RKa 3/59)" das die analoge Bewertung einer urologischen Leistung betraf (Blasenspiegelung mit Blaufunktionsprüfung)9 in vollem Umfangs9 doho ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltung9 überprüfto Daran ist -entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenkenfestzuhaltenu Das LSG hat SiCh hiernach mit Recht für befugt gehalten9 selbständig diejenigen Leistungen der Preugo zu ermitteln9 denen die hier ...20.

  • SG Hannover, 20.04.2016 - S 78 KA 566/14

    Rechtsmittel eines Facharztes für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen

    Sie ist vielmehr im Kontext zu dem seinerzeit weiten Verständnis des Anwendungsbereichs des § 96 SGG a.F. zu sehen (vgl. etwa: BSG, Urt. v. 24.11.1960 - 6 RKa 3/59 sowie Urt. v. 14.07.1965 - 6 RKA 16/63, jeweils zur Einbeziehung von nachfolgenden Honorarbescheiden).
  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 270/59
    Bestreitet ein Unternehmer mit der Anfechtungs- und (negativen) Feststellungsklage gegen den Beitragsbescheid eines Unfallversicherungsträgers seine Zahlungspflicht dem Grunde nach, so werden auch die nach Klageerhebung ergangenen Beitragsbescheide für die anschließenden Jahre Gegenstand des Verfahrens (Fortführung BSG 1960-11-24 6 RKa 3/59 = SozR Nr. 14 zu § 96 SGG).2.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2007 - L 11 AL 90/06
    So hat das BSG bereits im Urteil vom 24. November 1960 ( NJW 1961, 990, 991) entschieden, dass bei der nach den Zweck und der Entstehungsgeschichte gebotenen weiten Auslegung des § 96 SGG es als geboten erscheint, die dem Vertrauensschutz und der Prozessökonomie dienende Vorschrift auch auf neue Verwaltungsakte auszudehnen, die sich zwar nicht auf den Streitgegenstand im engeren Sinne beziehen, die aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergehen und ein streitiges Rechtsverhältnis für einen weiteren Zeitraum regeln, der sich an den von dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Zeitraum anschließt.
  • BSG, 28.06.1988 - 2 BU 189/87
    Bei der nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte gebotenen weiten Auslegung des § 96 SGG erscheint es geboten, die dem Vertrauensschutz und der Prozeßökonomie dienende Vorschrift auch auf neue Verwaltungsakte auszudehnen, die sich zwar nicht auf den Streitgegenstand im engeren Sinne beziehen, die aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergehen und den anhängigen Prozeßstoff beeinflussen können (vgl BSG vom 24.11.60 - 6 RKa 3/59 = BSG SozR Nr. 14 zu § 96 SGG).
  • BSG, 14.07.1965 - 6 RKa 16/63

    Urteilsaufhebung - Zurückverweisung - Bindung an Rechtsauffassung -

    auch die nach Klegeerhebung in.lnsehluß an den angefochtenen Eescheid in gleicher Üeise berechneten weiteren Konorérbesehcide .eg ;er ste nd des ericrtlichen Verf ahrens sin" wenn sie auf Grund desselben RechtsW rM1ltniss ergengen sind und unter Aufreehtcrhaltung des vom Kläger beenetendeten Rechtsstandpunkts den von ihm urspri"e glicn angefochtenen Bescheid insofern ergänzen9 als sie seine Honoraransprüche im Anschluß an den Erstbescheid für die spätere Zeit regeln (Urteil vbm 24° November 1960 - 6 RKa 3/59 - in SozR % 96 Bl" Da 5 Nr" 14)" Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall gegeben° Es wäre angesichts des Prozeßverhaltens beider Beteiligten, die klar zu erkennen gegeben haben, daß sie an ihren zunächst bei der Honorarabrechnung für 11/1957 dargelegten, einander widerstreitenden Rechtsauffassungen auch für die Folgezeit festhalten, ein - mit unnötiger Belastung der Beteiligten und der Gerichte verbundener Formalismus, die - leerer wenn.
  • LSG Schleswig-Holstein, 28.02.1975 - L 6 Ka 9/70
    SGG §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 sind auf weitere Honorarkürzungsbescheide nicht entsprechend anwendbar (entgegen BSG 1960-11-24 6 RKa 3/59 = SozR Nr. 14 zu § 96 SGG, BSG 1965-07-14 6 RKa 16/63 = SozR Nr. 19 zu § 96 SGG, BSG 1967-09-21 6 RKa 27/65 = BSGE 27, 146, BSG 1974-01-24 6 RKa 2/73 = Breith 1974, 909).3.
  • BSG, 27.11.1962 - 11 RV 728/60
    § 96 SGG soll aus Gründen der Prozeßökonomie ein schnelles und zweckmäßiges Verfahren und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit aller Bescheide ermöglichen, die den Prozeßstoff des schon anhängigen Rechtsstreits nachträglich beeinflussen können, die Vorschrift bezieht sich grundsätzlich auf Verwaltungsakte, die den streitbefangenen Sachverhalt neu regeln; der neue Verwaltungsakt muß unmittelbar auf das Prozeßziel des anhängigen Verfahrens einwirken können (vgl BSG 1960-11-24 6 RKa 3/59 = SozR Nr. 14 zu § 96 SGG).
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